Bei der Einfuhr von beispielsweise Atemmasken in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr gelten die üblichen Bestimmungen. Infos hierzu findet man auf der Website der Generalzolldirektion. Bei der Einfuhr von einfachen Atemmasken aus Vliesstoffen mit der Zolltarifnummer 63079098100 fällt ein Zoll in Höhe von 6,3 Prozent und die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent an.
Unentgeltliche Lieferungen wie Spenden an Institutionen, die mit der medizinischen Notversorgung der Covid-19-Risikogruppen betraut sind (z. B. Krankenhäuser und Altenheime) sind von den Einfuhrabgaben befreit. Bei einem Weiterverkauf oder anderen Verwendungszwecken ist die Einfuhr jedoch nicht von den Abgaben befreit.
Atemmasken werden in verschiedene Kategorien eingeteilt. Informationen hierzu auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. (Quelle: www.bfarm.de).
Man unterscheidet:
- Behelfs-Mund-Nasen-Masken aus handelsüblichen Stoffen hergestellt werden (sogenannte „Community-Masken“)
- Medizinischer Mund-Nasen-Schutz, die aufgrund der Erfüllung einschlägiger gesetzlicher Vorgaben und technischer Normen Schutzmasken mit ausgelobter Schutzwirkung darstellen.
- Filtrierende Halbmasken also Mund-Nasen-Schutzmasken und Filtrierende Halbmasken, welche zu den Medizinprodukten zählen. Diese Masken benötigen eine CE-Kennzeichnung. Eine CE-Kennzeichnung, steht für „Europäische Konformität“ und symbolisiert die Konformität des Produktes mit den geltenden Anforderungen, die die Europäische Gemeinschaft an den Hersteller stellt.
Wir haben in den vergangenen Wochen zahlreiche Maskentransporte durchgeführt. Sollten Sie weitere Rückfragen haben, sprechen Sie uns jederzeit gerne an info.fra@quick-cargo-service.de