Quick Cargo Geschäftsführer Stephan Haltmayer über den Fall „FCS am Frankfurter Flughafen“:
„Der Streit, der hier entbrannt ist, enthält vielschichtige Aspekte. Im Kern geht es jedoch darum, wer ist verantwortlich für die Entladung? Die Gesetzesgrundlage ist für uns – aus Sicht der Spediteure – einfach: Wir haben einen Vertrag mit der jeweiligen Airline, die wiederrum ihre vertragliche Beziehung mit dem jeweiligen Ground-Handling-Partner hat. Die Gesetzeslage (Der Speditions- und Logistikverband Hessen und Rheinlandpfalz SLV hat ja auch schon darauf hingewiesen) spricht eindeutige Worte: Das anliefernde Unternehmen schuldet nicht die Entladung in tatsächlicher Hinsicht. Diese Pflicht trifft den Luftfrachtführer beziehungsweise den von ihm beauftragten Luftfrachtabfertiger, der als dessen Erfüllungsgehilfe tätig wird. (Urteil vom 27.10.1978, Aktenzeichen: I ZR 114/76).
Es gab in der Vergangenheit keine vertragliche Beziehung zwischen dem Ground-Handling-Partner und dem Spediteur. Insofern muss aus unserer Sicht erst eine Vereinbarung über die Entladegebühren getroffen werden. Hier stehen wir hinter dem SLV und deren Anliegen, eine tragfähige Lösung für alle Parteien zu finden. Die jetzige Situation und die daraus resultierende Unsicherheit schwächen den Standort Frankfurt. Und daran kann sicherlich niemand ein Interesse haben! Zumal die Handlingssituation am Frankfurter Flughafen durch die fehlende IT-Infrastruktur in den vergangenen Jahren schon recht schwierig war. Wir als Unternehmen haben uns vorbereitet, sollte es erneut zu Engpässen kommen werden wir auf andere europäische Luftfrachtzentren ausweichen.
Die derzeitigen im Raum stehenden Gebühren betreffen im großen Maße den Mittelstand, da die Gebühren nur die entladene lose Fracht betrifft. Gegen eine solche Benachteiligung müssen wir uns – vor allem auch im Interesse unserer Kunden – vehement wehren. So sind auch wir als Unternehmen der Empfehlung des DSLV gefolgt und haben den Entladegebühren widersprochen. Sämtliche eventuellen Zahlungen in diesem Zusammenhang erfolgen nur unter Vorbehalt der Rückforderung um den laufenden Betrieb nicht zu gefährden.“